Beistand
Ein Beistand kann in vielen Bereichen eine sinnvolle Unterstützung sein. Sie können bei APFEL auf zwei ausgebildete Beistände zurückgreifen, die über die Pflegeelternschule Baden-Württemberg ausgebildet und zertifiziert wurden. Von der Pflegeelternschule stammt auch der folgende Text:
Beistandsarbeit – mit den Augen der Kinder sehen
Ausgangspunkt für jede Handlung eines Beistandes ist es, die Bedürfnisse des Pflegekindes in den Mittelpunkt zu stellen. Das Kindeswohl, insbesondere sein Recht auf dauerhafte Beheimatung, ist als Richtschnur der Beratung anzusehen und engagiert zu vertreten. Von dieser Grundannahme ausgehend kann in Konfliktsituationen eine gemeinsame Basis zwischen Pflegefamilien, Herkunftsfamilien und Jugendhilfeträgern gesucht werden.
Der Beistand vertritt die Interessen des Pflegekindes (Artikel 1,2 u.6 GG). Dies geschieht im Rahmen des § 13 SGB X (bei Behördengesprächen) sowie des § 13 FGG (bei Gerichtsverhandlungen). Generell steht der Beistand beratend und unterstützend der Pflegefamilie zur Seite.
Aufgaben des Beistandes
- Beratung, Begleitung und Unterstützung der Pflegeeltern
- Hilfe bei Klärung der dauerhaften Lebensperspektive des Pflegekindes
- Unterstützung bei Erstellung des Hilfeplanes und Gestaltung der Umgangskontakte
- Information der Pflegeeltern über notwendige Hilfen im sozialen Netz
- Unterstützung im amtlichen und juristischen Konflikt um das Kindeswohl
- Gemeinsames Erarbeiten von gangbaren Lösungswegen
- Unterstützung von Initiativen und Vereinen der Selbsthilfe von Pflegeeltern in Verbindung mit Jugendhilfeträgern
- Hilfe bei der Vorbereitung und Fortbildung von Pflegeeltern in Verbindung mit dem Pflegekinderdienst und Pflegeelternvereinen
- Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Pflegekinder
Zertifizierung des Beistandes
- Mehrjährige Praxis im Pflegekinderbereich
- Erfolgreicher Abschluss einer 2-jährigen Ausbildung bei der Pflegeelternschule Baden-Württemberg in Verbindung mit PFAD Landesverband
- Zusammenarbeit mit regional zuständigen Mentoren
Rechtsgrundlage des Beistandes
Auszug aus § 13, SGB 10, Abs. 4:
Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Leitgedanken
Ausgangspunkt für jede Handlung eines Beistandes ist, die Bedürfnisse des Pflegekindes in den Mittelpunkt zu stellen.
Auch ein Pflegekind ist ein Kind mit all den Bedürfnissen nach Geborgenheit und Liebe.